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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Debets Schalke B.V. mit Sitz in Monster, hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer in Den Haag, IHK-Nummer 27176097

Allgemeine Geschäftsbedingungen Debets Schalke BV

Allgemeines

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die vorliegenden Bedingungen für alle Angebote, Anfragen, Mitteilungen und Verträge der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Debets Schalke B.V. mit Sitz in Monster unter diesem Namen sowie unter allen sonstigen von Debets Schalke verwendeten Handelsnamen, darunter DS Hortitrade, nachstehend „Debets Schalke BV“ genannt, mit Einschluss der Ausführung und Abnahme sowie für alle Verträge, bei denen die Debets Schalke BV als Dienstleister auftritt, sowie für alle mit ihr geschlossenen Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren sowie für alle Mischverträge.
  2. Abweichende Bedingungen sind für die Debets Schalke BV nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung der Debets Schalke BV ausdrücklich schriftlich für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
  3. Bei Widerspruch zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und entsprechenden Bedingungen, darunter Einkaufsbedingungen des Käufers und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, haben ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Debets Schalke BV zu gelten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen und schriftlich von der Geschäftsführung der Debets Schalke BV bestätigt worden ist.

Angebot

Artikel 2

  1. Die Angebote, in welcher Form auch immer gemacht, und die in Veröffentlichungen der Debets Schalke BV enthaltenen Angaben sind völlig freibleibend und widerruflich. Daten aus auf Veranlassung der Debets Schalke BV zur Verfügung gestellten Druckschriften können geändert werden, ohne dass die Debets Schalke BV verpflichtet ist, davon Mitteilung zu machen.
  2. Die von der Debets Schalke BV angegebenen Preise verstehen sich exklusive MwSt. sowie exklusive Fracht- und eventueller Lieferkosten, sofern aus schriftlichen Mitteilungen nicht das Gegenteil hervorgeht.
  3. Das Angebot basiert auf den vom Käufer/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen und weiteren Angaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  4. Alle in dem Angebot enthaltenen Zeitangaben gelten nur für die Debets- Schalke BV und sind vom Auftraggeber/Käufer als Endfristen anzusehen. Ein Angebot kann vor der Annahme jederzeit widerrufen werden, auch wenn es eine Zeitangabe enthält. Alle von der Debets-Schalke BV angegeben Daten sind lediglich als Zieldaten anzusehen.

Preise

Artikel 3

  1. Vereinbarte Preise basieren auf den Wechselkursen und den Kosten von Material, Transport, Löhnen, Steuern und Abgaben, Einfuhrzöllen und weiteren preisbestimmenden Faktoren, die am Tag des Zustandekommens des Vertrags gelten. Ein etwaiges Währungs- oder Kursrisiko geht auf Rechnung des Auftraggebers.

  2. Die Debets Schalke BV ist nach dem Zustandekommen des Vertrags berechtigt, die Preise ohne vorherige Benachrichtigung anzupassen, auch nach der Auftragsbestätigung oder, sofern diese hinsichtlich des Preises auf das Angebot verweist, nach dem Angebot, falls vor der Abnahme/Lieferung eine Erhöhung preisbestimmender Faktoren, wie im ersten Absatz dieses Artikels genannt, auftritt, gleichgültig, ob das infolge von bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umständen geschieht. Wenn der vereinbarte Preis innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erhöht wird, ist der Käufer, wenn er eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, befugt, den Vertrag aufzulösen. Die Debets Schalke BV hat diese Preiserhöhung dem Auftraggeber/Käufer so bald wie möglich spezifiziert mitzuteilen. Die Bezahlung eines eventuellen Mehrpreises aufgrund dieses Artikels hat gleichzeitig mit der Bezahlung der Hauptsumme beziehungsweise ihres letzten Teilbetrags zu erfolgen.

  3. Die Bestimmungen in Absatz 2 gelten in gleicher Weise, wenn die dort genannten Preisänderungen bei den Zulieferern auftreten, wodurch diese ihre Preise gegenüber der Debets Schalke BV anpassen.

Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

Artikel 4.

  1. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsführung der Debets Schalke BV und/oder ihres dazu laut dem Handelsregister Bevollmächtigten zustande. Eventuell später getroffene ergänzende Vereinbarungen oder vorgenommene Änderungen sind nur gültig, wenn die Geschäftsführung der Debets Schalke BV sie schriftlich bestätigt hat und der Käufer/Auftraggeber dagegen nicht schriftlich Einspruch erhebt. Eine Teilzahlung des Auftraggebers hat als eine Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber zu gelten.
  2. Als Datum des Zustandekommens des Vertrags hat der Tag der Versendung der Bestätigung zu gelten. Ein durch die Debets Schalke BV verschickter Frachtbrief oder eine durch sie verschickte Rechnung wird ebenfalls als Bestätigung des Kaufvertrags betrachtet, der die auf dem Frachtbrief oder der Rechnung genannten Waren umfasst
  3. Vereinbarungen mit oder Mitteilungen von untergeordnetem Personal der Debets Schalke BV sind für die Letztere nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch sie bestätigt worden sind. Als untergeordnetes Personal sind in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer zu betrachten, die laut dem Handelsregister keine Vollmacht/Befugnis haben.
  4. Der Auftraggeber/Käufer ist an seinen Auftrag gebunden und bei Änderung und/oder Annullierung des Auftrags verpflichtet, den der Debets Schalke BV entstandenen Schaden, bereits aufgewendete Kosten, entgangenen Gewinn, Zinsverlust und dergleichen zu vergüten, und zwar ohne Rücksicht auf den Grund (einschließlich höherer Gewalt) für die Änderung und/oder Annullierung und ohne Rücksicht auf deren Akzeptierung durch die Debets Schalke BV. Wenn ein Auftrag von einer zu beschaffenden Finanzierung abhängig gemacht wird und diese Finanzierung nicht beschafft werden können sollte, hat die Debets Schalke BV ebenfalls Anspruch auf Vergütung von entgangenem Gewinn, ebenso wenn sich zeigen sollte, dass der Käufer/Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach der für die Beschaffung der Finanzierung gesetzten Frist den Auftrag einem Dritten erteilt. Es wird davon ausgegangen, dass der besagte entgangene Gewinn mindestens 50 % des Kaufpreises beziehungsweise der Verdingungssumme beträgt. Die Debets Schalke BV behält das Recht, einen höheren Schadensbetrag zu fordern.

Lieferfrist

Artikel 5.

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt eine vereinbarte Lieferfrist nur näherungsweise. Die Debets Schalke BV haftet nicht für Abweichungen von angegebenen Lieferfristen durch welche Ursache auch immer, und der Käufer ist daher auch bei Abweichung von angegebenen Lieferfristen verpflichtet, die Kaufsache zu akzeptieren. Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer niemals einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Zahlung eines (vertraglichen) Bußgeldes, auf Auflösung oder Wandelung des Vertrags oder auf Nichterfüllung irgendwelcher sich aus diesem Vertrag ergebender Verpflichtungen.
  2. Die Lieferfrist wird in der Erwartung festgesetzt, dass so wie zum Zeitpunkt des Angebots gearbeitet werden kann, und unter der Voraussetzung, dass die benötigten Materialien rechtzeitig durch Dritte geliefert werden.
  3. Eine Lieferfrist beginnt unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels erst zu laufen, nachdem der spezifizierte Auftrag schriftlich durch die Debets Schalke BV akzeptiert worden ist, alle für die Ausführung notwendigen Angaben in Schriftform im Besitz der Debets Schalke BV sind und - falls teilweise oder vollständige Vorauszahlung vereinbart worden ist - nachdem diese im Besitz der Debets Schalke BV ist, sowie nachdem der Raum, in dem die Kaufsache aufgestellt wird oder in dem Arbeiten ausgeführt werden, sauber und leer der Debets Schalke BV zur Verfügung gestellt worden ist, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
  4. Jeder Vertrag wird von der Debets Schalke BV unter der Voraussetzung geschlossen, dass sich zeigt, dass der Auftraggeber/Käufer ausreichend kreditwürdig ist. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, von dem Auftraggeber/Käufer zu verlangen, zur Zufriedenheit der Debets Schalke BV eine ausreichende Sicherheit für die Deckung seiner Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV zu stellen. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen, bis die verlangte Sicherheit gestellt worden ist.

Risiko

Artikel 6.

Der Käufer/Auftraggeber trägt die Gefahr der zu liefernden Sachen, nachdem diese die Lager der Debets Schalke BV oder ihres Zulieferers verlassen haben. Der Käufer/Auftraggeber haftet für allen Schaden, der während des Transports der Sachen mit oder an diesen Sachen entsteht, darunter – jedoch nicht darauf beschränkt – Brand- und Wasserschaden, Diebstahl und Veruntreuung. Der Käufer hat sich gegen das besagte Risiko angemessen zu versichern. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, vor der Herausgabe von Sachen, an denen sie sich das Eigentumsrecht gemäß Artikel 10 vorbehalten hat, vom Käufer einen Nachweis der Versicherung im Sinne des vorigen Satzes zu verlangen. Das Risiko des Zustands des Bodens, auf dem die Debets Schalke BV ihre Tätigkeiten ausführt, liegt bei dem Auftraggeber. Die Debets Schalke BV kann niemals für den Zustand des Bodens verantwortlich gemacht werden.

Zahlung

Artikel 7.

  1. Die Zahlung hat stets ohne Rabatt oder Verrechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das angegebene Bankkonto der Debets Schalke BV oder eines von ihr zu benennenden Dritten zu erfolgen. Die Debets Schalke BV behält sich jedoch das Recht vor, an bestimmte Käufer nur unter Beachtung einer kürzeren Zahlungsfrist zu liefern. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, wenn sie das für erwünscht hält, vom Käufer eine zusätzliche Sicherheit für die Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
  2. Im Falle eines Werkvertrags hat der Auftraggeber stets innerhalb von acht Tagen nach dem Datum eines durch die Debets Schalke BV oder in ihrem Auftrag erfolgten schriftlichen Zahlungsersuchens zur Zahlung ohne Abzug oder Verrechnung zu schreiten. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, umfasst die Verdingungssumme die nachfolgenden Teilzahlungen:                          *  10 % bei Vertragsschluss
    • 50 % bei Beginn der Arbeiten
    • 35 % während der Lieferung
    • 5 % bei der Abnahme
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer/Auftraggeber an die Debets- Schalke BV vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 2 % auf den gesamten Rechnungsbetrag pro Monat oder Teil eines Monats zu zahlen. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die mit der Einforderung verbunden sind, gehen zulasten des Käufers/Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten für juristische Personen werden auf mindestens 15 % des einzufordernden Betrags zuzüglich MwSt. mit einem Minimum von € 450,-- angesetzt und in dem Moment fällig, in dem die Forderung zwecks Inkasso abgetreten wird.
  4. Rabatt für Barzahlung oder verfrühte Zahlung wird nicht gewährt, außer wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Neben den Hauptsummen wegen Dienstleistungen und Lieferungen und den in den Bedingungen bezeichneten zusätzlichen Kosten und Zinsen im Sinne dieses Artikels ist die Debets Schalke BV berechtigt, vom Auftraggeber die Vergütung aller Kosten zu fordern, die durch einen Mangel in der Erfüllung der Verpflichtung verursacht worden sind.
  5. Bei Nichtzahlung eines fälligen Betrags, Aussetzung der Zahlung, Antrag auf gesetzlichen Zahlungsaufschub, Insolvenz oder Liquidation des Auftraggebers/Käufers oder wenn bewegliche oder unbewegliche Sachen des Auftraggebers/Käufers gepfändet werden, hat die Debets Schalke BV das Recht, den Vertrag oder den Teil des Vertrags, der an dem betreffenden Datum noch ausgeführt werden musste, ohne Inverzugsetzung und ohne zu irgendwelchem Schadensersatz verpflichtet zu sein, aufzulösen und deswegen noch nicht ausgeführte Arbeiten nicht auszuführen beziehungsweise die noch nicht bezahlten Waren zurückzufordern (siehe Art. 10), und zwar unbeschadet des Rechtes der Debets Schalke BV auf Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung der Verpflichtung und des Rechtes der Debets Schalke BV, bei Verzug den Vertrag in einen Vertrag über Schadensersatz statt Leistung umzusetzen. In den vorstehend genannten Fällen ist jede Forderung, die die Debets Schalke BV zulasten des Käufers hat, auf einmal und sofort fällig.
  6. Beanstandungen erfolgter Lieferungen geben dem Auftraggeber niemals das Recht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen und ebenso wenig ein Recht auf Verrechnung.

Mängelrügen

Artikel 8.

  1. Jede Mängelrüge wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Lieferung ist sofort, jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung deutlich umschrieben und begründet schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen in Bezug auf Eigenschaften der gelieferten Sachen können – ebenfalls deutlich umschrieben – mit Begründung schriftlich eingereicht werden, jedoch innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach der Entdeckung. Bei der Einreichung der Mängelrüge legt der Käufer ein Muster des Produkts vor, auf das die Mängelrüge sich bezieht. 
  2. Die Verpflichtungen der Debets Schalke BV bei Mängeln in Bezug auf Kaufverträge sind auf die Ersetzung oder Vergütung der durch sie gelieferten Sachen begrenzt.
  3. Bei unsachgemäßer und/oder falscher Behandlung oder Lagerung der gelieferten Sachen erlischt jegliche Verpflichtung zur Ersetzung oder Vergütung der gelieferten Sachen. Unter falscher Behandlung oder Lagerung wird unter anderem – jedoch nicht ausschließlich – Lagerung in Räumen bei Temperaturen unter 5 Grad Celsius oder über 40 Grad Celsius verstanden.
  4. Die Einreichung einer Mängelrüge enthebt den Käufer nicht seiner Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV und gibt ihm nicht das Recht, die Erfüllung dieser Verpflichtungen auszusetzen.
  5. Eine Mängelrüge ist nicht zulässig, wenn der Käufer zur Verarbeitung oder Lieferung an einen Dritten geschritten ist, obwohl der behauptete Mangel dem Käufer bekannt war oder bekannt hätte sein müssen. Ein Mangel gilt als dem Käufer bekannt, wenn er durch einfache Kontrolle festzustellen ist.
  6. Der Beweis, dass die Sachen, die gerügt werden, dieselben sind wie die durch die Debets Schalke BV gelieferten Sachen, ist vom Käufer zu erbringen.

Höhere Gewalt

Artikel 9

  1. Unbeschadet der übrigen ihr zustehenden Rechte hat die Debets Schalke BV, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird, den Vertrag durchzuführen oder rechtzeitig durchzuführen, das Recht, nach ihrer Wahl die Durchführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag vollständig oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, ohne dass die Debets Schalke BV zu irgendwelchem Schadensersatz verpflichtet ist. Die Verpflichtung des Käufers/Auftraggebers zur Bezahlung der bereits gelieferten Sachen und der bereits aufgewendeten Kosten bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Unter höherer Gewalt wird in diesem Zusammenhang jeder von dem Willen der Debets Schalke BV unabhängige Umstand verstanden, durch den die Erfüllung und/oder rechtzeitige Durchführung des Vertrags billigerweise durch den Auftraggeber/Käufer nicht mehr verlangt werden kann (auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags bereits vorhersehbar war), darunter auf jeden Fall Krieg, Revolution, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsstreik, Arbeiteraussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und/oder Störung in dem Betrieb der Debets Schalke BV oder in dem Betrieb eines oder mehrerer ihrer Lieferanten oder Subunternehmer, verzögerte Lieferung rechtzeitig bestellter Materialien, Roh- und Hilfsstoffe oder Teile, Überflutung, Sturm, Windhose, Hagel, Regen, Nebel, Frost, Schneefall, Eisregen, Verkehrsstörung, Unterbrechung der Energie- oder Trinkwasserversorgung und behördliche Maßregeln.

Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang

Artikel 10

  1. Alle gelieferten Sachen bleiben das Eigentum der Debets Schalke BV, bis der Käufer/Auftraggeber all seinen Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV nachgekommen ist. Die Gegenpartei darf daher unter anderem die Sachen nicht verkaufen, verpfänden oder liefern.
  2. Die Debets Schalke BV ist durch den Käufer unwiderruflich ermächtigt, im Falle der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung ohne jegliche Inverzugsetzung von den durch die Debets Schalke BV gelieferten und/oder antransportierten Sachen Besitz zu ergreifen.

Geistige Rechte

Artikel 11

  1. Die Debets Schalke BV behält sich ausdrücklich das (geistige) Eigentumsrecht und alle anderen geistigen Rechte an durch sie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Entwürfen u. dgl. vor. Diese Rechte bleiben auch dann, wenn für sie Kosten in Rechnung gestellt worden sind, das Eigentum der Debets Schalke BV. Die Übertragung von der Debets Schalke BV gehörenden geistigen Rechten kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck getroffene schriftliche Vereinbarung erfolgen.
  2. Die genannten Unterlagen dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der Debets Schalke BV weder kopiert noch Dritten ausgehändigt, zur Einsicht überlassen oder offenbart werden. Alle Unterlagen sind auf die erste Mahnung hin an die Debets Schalke BV zu liefern.
  3. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in diesem Artikel verwirkt der Zuwiderhandelnde von dem Moment seiner Zuwiderhandlung an ein Bußgeld in Höhe von € 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) je Verstoß.

Haftung

Artikel 12 

  1. Falls die Debets Schalke BV die Erfüllung einer auf ihr ruhenden Verpflichtung in zurechenbarer Weise versäumt oder dem Auftraggeber/Käufer gegenüber eine unerlaubte Handlung begangen hat, ist die Debets Schalke BV dem Auftraggeber/Käufer gegenüber für durch diesen im Zusammenhang damit erlittenen Schaden nur haftbar, wenn der Auftraggeber/Käufer beweist, dass dieser Schaden durch Vorsatz oder schwerwiegendes Verschulden der Debets Schalke BV verursacht worden ist.
  1. Wenn eine Haftpflicht der Debets Schalke BV gemäß Artikel 12 Absatz 1 anzunehmen ist, ist die Haftung der Debets Schalke BV auf den Betrag des Kaufpreises oder der Verdingungssumme oder auf den Betrag der Rechnung(en) für gelieferte Sachen, realisierte Werke und erbrachte Dienstleistungen begrenzt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Haftung der Debets Schalke BV für indirekten Schaden und Folgeschaden, worunter auch Gewächsschaden zu verstehen ist, ausgeschlossen ist.
  1. Die Debets Schalke BV haftet ferner niemals für Schaden, der die Folge der Qualität des Bodens, der durch den Auftraggeber/Käufer verwendeten oder verarbeiteten Materialien oder der Verwendung der durch den Auftraggeber/Käufer der Debets Schalke BV zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeuge ist. Die Debets Schalke BV haftet niemals für Schaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Auftraggebers oder für Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist. 
  1. Ungeachtet des Vorstehenden übersteigt die gesamte Haftpflicht der Debets Schalke BV auf jeden Fall niemals den Betrag, der in dem betreffenden Fall je Schadensereignis durch den Versicherer ausgezahlt wird, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein einziges Ereignis gilt.
  1. Der Auftraggeber/Käufer sichert die Debets Schalke BV und die von dieser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeschalteten (Hilfs-)Personen gegen alle Ansprüche Dritter wegen durch diese Dritten erlittenen Schaden infolge von oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags durch die Debets Schalke BV sowie der Verwendung der durch die Debets Schalke BV gelieferten Sachen, realisierten Werke und erbrachten Dienstleistungen.

Geltendes Recht und Streitigkeiten

Artikel 13
Auf alle durch die Debets Schalke BV geschlossenen Verträge sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen findet das niederländische Recht Anwendung. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Bedingungen und den zwischen den Vertragsparteien entstandenen Rechtsverhältnissen ergeben oder damit zusammenhängen, sind in erster Instanz ausschließlich durch das zuständige Gericht in Den Haag zu entscheiden, sofern die Debets Schalke BV es nicht vorzieht, das zuständige Gericht des Wohnsitzes oder Sitzorts des Auftraggebers/Käufers oder ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.

 Sonderbestimmungen für Werkverträge

Abnahme

Artikel B1

  1. Das Werk wird als abgenommen betrachtet:

-               wenn die Debets Schalke BV die Fertigstellung des Werks schriftlich oder mündlich dem Auftraggeber/Käufer mitgeteilt hat und dieser das Werk genehmigt hat;

-               nach Ablauf von acht Tagen, nachdem die Debets Schalke BV dem Auftraggeber/Käufer die Fertigstellung des Werks mitgeteilt hat und der Auftraggeber/Käufer es versäumt hat, das Werk innerhalb dieser Frist abzunehmen;

-               bei Ingebrauchnahme des Werks durch den Auftraggeber/Käufer mit der Maßgabe, dass durch die Ingebrauchnahme eines Teils des Werks dieser Teil als abgenommen betrachtet wird.

  1. Kleine Mängel, die innerhalb der nachstehend in Absatz 4 bezeichneten Frist ordnungsgemäß behoben werden können, dürfen kein Grund zur Versagung der Genehmigung sein.
  2. Bei Versagung einer Genehmigung des Werks ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, der Debets Schalke BV davon schriftlich Mitteilung mit Angabe der Gründe zu machen.
  3. Die Debets Schalke BV ist verpflichtet, die kleinen Mängel im Sinne von Absatz 2 sowie die nachträglich an dem Werk zutage getretenen Mängel, die ihr innerhalb von 30 Tagen nach der Abnahme schriftlich mitgeteilt worden sind, so bald wie möglich zu beheben.
  4. Nach der im vorigen Absatz genannten Frist ist der Auftragnehmer für die Mängel an dem Werk nicht mehr haftbar.

Mehr- und Minderkosten

Artikel B2

  1. In dem Vertrag ist die Befugnis niedergelegt, ausgeführte Mehrarbeiten gesondert in Rechnung zu stellen.
  2. Die Verrechnung von Mehr- oder Minderarbeiten erfolgt so bald wie möglich, nachdem diese bekannt sind, jedoch spätestens bei der Abnahme. Die Debets Schalke BV kann sofort nachdem die Höhe des wegen Mehrarbeiten geschuldeten Betrags bekannt ist, eine Rechnung an den Auftraggeber/Käufer senden. Die Bestimmungen in Artikel 9 finden entsprechende Anwendung.
  3. Wenn nach Abschluss des Vertrags im Einvernehmen mit dem Auftraggeber/Käufer bestimmt wird, dass die Installation oder Montage der gelieferten Sachen umfangreicher oder weniger umfangreich ist als ursprünglich vereinbart, ist die Debets Schalke BV berechtigt, den dadurch entstandenen realen Mehrpreis dem Auftraggeber/Käufer zu berechnen oder die dadurch tatsächlich eingesparten Kosten von dem geschuldeten Betrag/Kaufpreis abzuziehen, so dass die Debets Schalke BV nicht verpflichtet ist, die ursprüngliche Verdingungssumme/den ursprünglichen Kaufpreis um einen Betrag zu erhöhen oder zu verringern, der der Vergrößerung oder Verkleinerung des ursprünglichen Objekts entspricht.
  4. Alle Änderungen an dem Werk, sei es durch einen besonderen Auftrag des Auftraggebers/Käufers, sei es durch Einrichtungen, die sich als notwendig erwiesen haben, um unvorhergesehene Schwierigkeiten zu vermeiden oder entstandene Probleme zu lösen, sind, wenn durch sie Mehrkosten entstehen, als Mehrarbeiten und sofern sie zu Minderkosten führen, als Minderarbeiten im Sinne dieses Artikels anzusehen.
  5. Ein Auftrag für Mehrarbeiten, der durch das Beratungsbüro und/oder durch einen Bevollmächtigten erteilt worden ist, der bei dem Zustandekommen und der weiteren Durchführung des Vertrags vom Auftraggeber/Käufer gebeten worden ist, als sein Sachwalter aufzutreten, wird als ein Auftrag seitens des Auftraggebers/Käufers und des Beratungsbüros bzw. des Bevollmächtigten angesehen.

Verpflichtungen des Auftraggebers

Artikel B3

  1. Der Auftraggeber/Käufer sorgt dafür, dass die Debets Schalke BV rechtzeitig verfügen kann:

-               über die für das Werk benötigten Daten und Genehmigungen (wie Bewilligungen, Freistellungen und Verfügungen), die im Einzelnen durch die Debets Schalke BV zu benennen sind;

-               über das Gebäude, Gelände oder Gewässer, in oder auf dem das Werk ausgeführt werden soll;

-               über ausreichende Möglichkeiten für Antransport, Lagerung und/oder Abtransport von Baustoffen, Material, Abfallstoffen und Maschinen;

-               über Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Heizung, Gas, Druckluft, Wasser und andere für das Werk benötigte Energie;

-               über Zeichnungen mit der Lage von Kabeln, Rohren und Leitungen.

  1. Die Kosten des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs gehen ebenso wie die Kosten des Abtransports von Abfallstoffen auf Rechnung des Auftraggebers/Käufers.
  2. Die Kosten der benötigten Abbruch- und/oder Baugenehmigung und die dazugehörigen Kosten, wie Gebühren, und die Kosten von Berechnungen, Zeichnungen, Modellen und Entwürfen u. dgl. gehen auf Rechnung des Auftraggebers/Käufers.
  3. Der Auftraggeber/Käufer hat dafür zu sorgen, dass die durch andere auszuführenden Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu dem Werk der Debets Schalke BV gehören, in der Weise und so frühzeitig ausgeführt werden, dass die Ausführung des Werks dadurch nicht verzögert wird.
  4. Wenn der Anfang oder Fortgang der Arbeiten durch Faktoren verzögert wird, für die der Auftraggeber/Käufer verantwortlich ist, sind die dadurch für die Debets Schalke BV entstehenden Schäden und Kosten durch den Auftraggeber/Käufer zu vergüten.

Kettenhaftung

Artikel B4

  1. Durch die Debets Schalke BV oder in ihrem Namen kontrahierte Dritte sind durch die Annahme des Auftrags unwiderruflich verpflichtet, die Debets Schalke BV gegen jegliche Haftpflicht zu sichern, die infolge der durch diese Dritten angenommenen Aufträge für die Debets Schalke BV entstehen kann. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, sich diesbezüglich angemessen versichert zu halten.
  2. Dritte, die gegenüber der Debets Schalke BV als Subunternehmer angesehen werden können, sind verpflichtet, auf die erste Aufforderung der Debets Schalke BV hin ein GH-Konto zu eröffnen.
  3. Als Subunternehmer im Sinne dieses Artikels werden angesehen:

 

-               derjenige, der sich der Debets Schalke BV gegenüber verpflichtet hat, außerhalb eines Dienstverhältnisses ein durch die Debets Schalke BV in Auftrag genommenes Werk ganz oder teilweise für einen zu bestimmenden Preis auszuführen;

-               derjenige, der sich der Debets Schalke BV gegenüber verpflichtet hat, ein zukünftiges Wirtschaftsgut zu liefern, auch wenn diese Verpflichtung sich aus einem anderen Vertrag als einem Werkvertrag ergibt.

  1. Durch Zahlungen der Debets Schalke BV auf ein Konto im Sinne von Absatz 2 verringern sich die Zahlungsverpflichtungen der Debets Schalke BV gegenüber dem betreffenden Subunternehmer.
  2. Wenn der Subunternehmer sich weigert, ein Konto im Sinne von Absatz 2 zu eröffnen, ist die Debets Schalke BV berechtigt, alle Verträge mit diesem Subunternehmer unverzüglich ohne jegliche Inverzugsetzung oder Anrufung eines Gerichts aufzulösen, wobei der Subunternehmer verpflichtet ist, allen durch die Debets Schalke BV erlittenen Schaden sofort zu ersetzen, sowohl wenn der Schaden sich durch die Auflösung der Verträge ergibt, als auch, wenn er aus irgendeinem anderen Grunde entstanden ist. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, dem Subunternehmer eventuell geschuldete Gelder als Sicherheit für den Rückgriff wegen ihrer vorstehend bezeichneten Schadensersatzforderungen zurückzubehalten.

 

  1. Der Subunternehmer im Sinne dieses Artikels verpflichtet sich, der Debets Schalke BV auf deren Verlangen Einblick in die Lohnbuchhaltung zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu beurteilen, welche Beträge wegen der durch den Subunternehmer zu bezahlenden Lohnabgaben und MwSt. auf das Konto im Sinne von Absatz 2 zu überweisen sind. Wenn der Subunternehmer keinen oder keinen ausreichenden Einblick gewährt, was der Beurteilung durch die Debets Schalke BV oder durch einen von ihr dafür benannten Registeraccountant unterliegt, ist die Debets Schalke BV berechtigt, alle infolge der mit dem Subunternehmer geschlossenen Verträge diesem Subunternehmer geschuldeten Beträge auf das in Absatz 2 genannte Konto zahlen zu lassen beziehungsweise als Sicherheit für den Rückgriff wegen eventueller Forderungen der Berufsgenossenschaft oder der Finanzverwaltung zurückzubehalten.
  1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, die Debets Schalke BV gegen alle Ansprüche bezüglich der Bezahlung von Lohnabgaben und MwSt. zu sichern, sowohl was ihn selbst betrifft, als auch was die durch ihn eingeschalteten Subunternehmer betrifft. 
  1. Der Subunternehmer verpflichtet sich, keine Arbeiten im Wege der Weitervergabe durch Dritte ausführen zu lassen, wenn er dafür keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von der Debets Schalke BV erhalten hat. Der Subunternehmer ist verpflichtet, derartige Vorkehrungen für die Bezahlung von Lohnabgaben und MwSt. durch den von ihm eingeschalteten Subunternehmer zu treffen, dass sich daraus für die Debets Schalke BV keine Haftungsverpflichtungen ergeben können, was der ausschließlichen Beurteilung durch die Debets Schalke BV unterliegt.

Das Fehlen und/oder die Nichthandhabung derartiger durch die Debets Schalke BV für gut befundener Vorkehrungen bringt es mit sich, dass die Debets Schalke BV alle mit dem Subunternehmer geschlossenen Verträge unverzüglich ohne jegliche Inverzugsetzung oder Anrufung eines Gerichts auflösen kann, wobei der Subunternehmer verpflichtet ist, allen durch die Debets Schalke BV erlittenen oder zu erleidenden Schaden sofort zu ersetzen, sowohl wenn der Schaden sich durch die Auflösung der Verträge ergibt, als auch, wenn er aus irgendeinem anderen Grunde entstanden ist. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, dem Subunternehmer eventuell geschuldete Gelder als Sicherheit für den Rückgriff wegen der Bezahlung von Lohnabgaben und MwSt. zurückzubehalten. 

  1. Die Debets Schalke BV wird dem Subunternehmer ein Bußgeld auferlegen, wenn dieser einer oder mehreren Verpflichtungen aus Absatz 1 bis 8 dieses Artikels nicht nachkommt, gleichgültig, ob die Nichterfüllung ihm vorzuwerfen ist. Das Bußgeld beträgt € 5.000,00 pro Ereignis mit einem Maximum von € 25.000,00 pro Tag für jeden Tag, den die Nichterfüllung nach ihrem ersten Auftreten fortdauert.
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